Arbeitsrecht: Keine Anpassung für Anwaltskosten

Das Landessozialgericht (LSG) Essen hat zur Aussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entschieden, dass die Anwaltskosten für die Vereinbarung eines Vergleichsbetrags im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht zu kürzen sind.

 

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2017 und die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro einigten. Auf ihren Antrag hin gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Arbeitsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, so dass der Anspruch nach § 158 SGB III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Kündigungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, dass die Ruhezeit nur 98 Tage betragen habe. Von der Entschädigungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Abzug zu bringen. Diese seien in die Entschädigung eingerechnet worden.

Das SG Köln hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein.

 

Das LSG Essen hat die Berufung zurückgewiesen.

 

Nach Ansicht des Landessozialgerichts gibt es keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geforderten Abzug der Anwaltskosten. Vielmehr regelt das Gesetz die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Zuschläge in Abhängigkeit vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei sollten - verfassungsrechtlich unbedenklich - bestimmte Härten hingenommen werden. Anders als im Steuerrecht gebe es im Arbeitsförderungsrecht keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Minderung der Abfindungssumme. Der Kläger hat es auch versäumt, eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten in den Vergleich aufzunehmen.

 

22.05.2019